Was ist im Rahmen der EAW-Erstellung zu beachten? Nach welcher Rechtsgrundlage ist ein Energieausweis auszustellen? Wie lange ist er gültig?
In der Regel ist ein Energieausweis nach den aktuellen rechtlichen Grundlagen (BTV, BEV, BauG) zu erstellen. Das Ausstellungsdatum ergibt sich jedenfalls immer mit jenem Datum, an dem ein EAW in der EAWZ abgeschlossen wird.
Das Gültigkeitsdatum ergibt sich i.d.R. aus dem Ausstellungsdatum zuzüglich 10 Jahre (BEV §4 Abs.(7)). Ist ein EAW auf Basis früherer rechtlicher Grundlagen notwendig, so verkürzt sich das Gültigkeitsdatum ggf. auf den letzten Tag der Gültigkeit der gewählten Rechtsgrundlage zuzüglich einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren.
Wichtig: bis auf wenige Ausnahmen sind Energieausweise immer nach den aktuellen rechtlichen Grundlagen zu erstellen. Eine Ausnahme kann sich beispielsweise im Zuge der Abwicklung der Wohnbauförderung ergeben, wenn nach der Fertigstellung eines konkreten Bauvorhabens Nachforderungen aus der Qualitätssicherung eine Aktualisierung eines EAW notwendig machen. In diesem Fall ist ein EAW nach jener Rechtsgrundlage beizubringen, welche zum Zeitpunkt des Förderansuchens aktuell war.
BauG | Baugesetz |
BEV | Baueingabeverordnung |
BTV | Bautechnikverordnung |
EAWZ | Landesplattform für Energieausweise in Vorarlberg |
EAW | Energieausweis |