Energieausweise sind seit dem 1.1.2008 im Baurecht (Landesrecht) und im Energieausweis-Vorlagegesetz (Bundesrecht) vorgeschrieben. Mit der 10jährigen Gültigkeit stehen im Jahr 2018 erstmalig Aktualisierungen von Energieausweisen an.
Die Gültigkeit eines Energieausweises ist auf maximal 10 Jahre beschränkt (BEV §4 Abs.(7)). Damit läuft die Gültigkeit für jene Energieausweise im Laufe des Jahres 2018 ab, welche 2008 ausgestellt wurden. Derartige Energieausweise dürfen nicht mehr verwendet werden und sind ggf. durch einen aktuellen Energieausweis zu ersetzten.
Dies betrifft ins besonders die Verwendung im Rahmen:
. der EAW-Aushangpflicht (BTV §42)
. der EAW-Vorlagepflicht (EAVG §4 Abs.(1))
. der Anzeige in Druckwerken und elektronischen Medien (EAVG §3)
Zu beachten ist: Auch innerhalb ihrer Gültigkeit dürfen Energieausweise nur verwendet werden, wenn sie das betroffene Gebäude bzw. den betroffenen Gebäudeteil korrekt beschreiben. Wurden nach der Ausstellung eines Energieausweises relevante Änderungen am Gebäude bzw. Gebäudeteil vorgenommen, so darf ein solcher Energieausweis auch vor dem Ablauf seines Gültigkeitsdatums nicht mehr verwendet werden.
Abkürzungen:
BauG | Baugesetz |
BEV | Baueingabeverordnung |
BTV | Bautechnikverordnung |
EAVG | Energieausweis-Vorlage-Gesetz |
EAW | Energieausweis |