Mit der Novellierung der Baueingabeverordnung wurde für diese Fragen Klarheit geschaffen. Im §4 Absatz 2 wird der Inhalt und die Form des EAW für Wohngebäude sinngemäß wie folgt definiert:
a) Rechenergebnisse - HWB, EEB, PEB, CO2, fgee, Sommertauglichkeit
b) ergänzende Informationen
c) Anforderungsseite(n)
d) Darstellung der Bauteilaufbauten
e) Empfehlung von Maßnahmen (ausgenommen bei Neubau)
f) technischer Anhang
Der §1 Absatz 6 der BEV 84/2007 wird um die fett hervorgehobenen Teile ergänzt:
"Die Pläne, Berechnungen, die Baubeschreibung und die entsprechenden Seiten des Energieausweises nach § 4 Abs. 2 lit. a bis e, Abs. 3 lit. a bis e und Abs. 4 lit. a bis e sind in dreifacher, wenn die Bezirkshauptmannschaft zur Erteilung der Baubewilligung zuständig ist, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung durch Sachverständige oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen kann die Behörde auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen."
Somit wird klargestellt, dass auf die Übergabe des technischen Anhang in gedruckter Form verzichtet werden kann, da dieser bei Bedarf ohnehin über die EAW-Zentrale abrufbar ist.