In den Punkten 2.4.1.2, 2.6.1.2, 7.6 der OIB-Richtlinie 6 und in den OIB-Begriffsbestimmungen beim Begriff "umfassende Sanierung" wird die Bezeichnung "Nutzfläche" verwendet.
Gemeint ist dabei die konditionierte Netto-Grundfläche (unter der Annahme, dass die Funktions- und Verkehrsflächen in der Regel nicht konditioniert sind).
Die Flächen sind gemäß ÖNORM B 1800 zu bestimmen (Detailfestlegungen der ÖNORM B 8110-6 sind zu berücksichtigen)
Sofern die Netto-Grundfläche nicht explizit berechnet wurde, kann diese wie folgt ermittelt werden:
NGF = 0,8 x BGF
konditionierte Netto Grundfläche = 0,8 * konditionierte Bruttogrundfläche
zur OIB-Richtlinie 6
zu OIB-Begriffsbestimmungen