§21a Energieausweisdatenbank
Hier werden die Rahmenbedingungen für die Energieausweisdatenbank definiert. Diese Punkte sind mit Einführung der EAW-Zentrale in Vorarlberg bereits umgesetzt worden
§49a Datenverwendung
Zur Verfolgung energiepolitischer Ziele und zur Qualitätssicherung dürfen Daten von Energieausweisen und von Inspektionsberichten haustechnischer Anlagen vom Land Vorarlberg verwendet werden.
§49b Überprüfung von EAW und Inspektionsberichten
Gemäß Vorgaben der EU Richtlinie 2010/31/EU sind o.g. Instrumente von befugten Personen stichprobenartig zu überprüfen.
§49c Information
Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass
§49d Vorbildfunktion
Das Land und die Gemeinden sollen im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien eine Vorbildfunktion haben - erforderliche Verordnungen sind zu erlassen.
Die gesetzlichen Grundlagen zum EAW (Baugesetz, Bautechnikverordnung, Baueingabeverordnung, OIB Richtlinie 6 mit Begleitdokumenten, EAW Vorlagegesetz) können hier eingesehen werden.