Die EU-Gebäuderichtlinie gibt vor, dass die Berechnung der Energieausweise nur von qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten durchgeführt wird, welche jedenfalls über bauphysikalische und entsprechende technische Kenntnisse verfügt.
Im Folgenden werden jene Gruppen von Gewerbetreibenden bzw. Selbständigen angeführt, die nach Ansicht des Ministeriums befugt sind, Energieausweise auszustellen.
Gewerbetreibende:
Ziviltechniker:
Berechtigt sind Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis, wie insbesondere:
Zur Frage, welche Unternehmer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, sind mehrere Erlässe des seinerzeitigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) bzw. Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) ergangen. Für Fragen sowie für die Erlangung entsprechender Gewerbeberechtigungen sind die Abteilungen Wirtschaft und Umweltschutz der jeweiligen Bezirkshauptmannschaften bzw. bei Fragen zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnis die Kammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten zuständig.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
Baueingabeverordnung LGBl Nr. 92/2016, § 5